Scheidung · München · Voraussetzungen, Ablauf und Folgen
Scheidung in München und Buchloe: den nächsten Schritt vorbereiten
Rechtsanwalt Matthias Schwarzer begleitet dich in München und Buchloe bei der Vorbereitung und Durchführung deiner Scheidung sowie bei den damit verbundenen familienrechtlichen Fragen.
Eine Scheidung beendet die Ehe, löst aber nicht automatisch jeden Streit über Unterhalt, Vermögen oder Kinder. Ich prüfe mit dir die Voraussetzungen, benötigte Anträge und mögliche Vereinbarungen. Ziel ist ein geordnetes Verfahren, das deine rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt – ohne pauschale Versprechen zu Dauer oder Ergebnis.
Telefon- und Videoberatung nach Vereinbarung. Eine digitale Besprechung ersetzt nicht automatisch einen erforderlichen Gerichtstermin.
Wann kann eine Ehe geschieden werden?
Voraussetzung ist grundsätzlich das Scheitern der Ehe nach § 1565 BGB: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und ihre Wiederherstellung ist nicht zu erwarten. Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Scheidungsentscheidung, nicht bereits durch Auszug, Antragstellung oder eine private Vereinbarung. Das regelt § 1564 BGB.
Trennungsjahr und Zustimmung
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte zu, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet. Nach drei Jahren Getrenntleben gilt diese Vermutung auch ohne Zustimmung. Grundlage ist § 1566 BGB.
Streit oder besondere Härte
Fehlt nach einem Trennungsjahr die Zustimmung, ist eine Scheidung nicht automatisch bis zum dritten Jahr ausgeschlossen; das Scheitern muss dann konkret festgestellt werden. Vor Ablauf eines Jahres kommt eine Scheidung nur bei den engen Voraussetzungen der unzumutbaren Härte nach § 1565 Absatz 2 BGB in Betracht.
Getrenntleben kann auch innerhalb derselben Wohnung möglich sein. Eine bloße Behauptung getrennter Schlafzimmer genügt für eine vollständige Einordnung nicht. Wir klären die tatsächliche Lebensführung, den Trennungszeitpunkt und gegebenenfalls Versöhnungsversuche anhand von § 1567 BGB.
Einvernehmliche Scheidung und anwaltliche Vertretung
Ein Anwalt vertritt nicht beide Ehegatten
Für den Scheidungsantrag ist anwaltliche Vertretung erforderlich. Die bloße Zustimmung zur Scheidung kann der andere Ehegatte ohne eigenen Anwalt erklären; für eigene Anträge oder weitere Verfahrenshandlungen ist die Vertretungsfrage gesondert zu prüfen. Die Regeln und Ausnahmen stehen in § 114 FamFG.
Auch bei Einvernehmen vertrete ich nur meinen Auftraggeber, nicht zugleich dessen Ehepartner. Eine vermeintlich gemeinsame anwaltliche Interessenvertretung ist keine Abkürzung. Vor einer umfassenden Vereinbarung sollte jeder Beteiligte wissen, welche Ansprüche geregelt oder aufgegeben werden.
Einigkeit kann das Verfahren erleichtern
Eine tragfähige Verständigung über offene Fragen kann zusätzliche Auseinandersetzungen vermeiden. Eine einvernehmliche Scheidung bleibt dennoch ein gerichtliches Verfahren. Wir prüfen die Inhalte einer möglichen Scheidungsfolgenvereinbarung, notwendige Formvorschriften und die Auswirkungen auf laufende oder künftige Ansprüche.
So läuft ein Scheidungsverfahren ab
Sachverhalt und Zuständigkeit prüfen
Wir klären Trennung, Kinder, Wohnsitze und bereits vorhandene Vereinbarungen. Bei Auslandsbezug müssen internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und gegebenenfalls die Anerkennung einer Entscheidung zusätzlich geprüft werden.
Antrag und Beauftragung vorbereiten
Nach Abstimmung des Auftrags bereite ich den Scheidungsantrag und erforderliche weitere Anträge vor. Fehlende Unterlagen, Kostenfragen und notwendige gerichtliche Vorschüsse werden frühzeitig angesprochen.
Auskünfte und Folgesachen bearbeiten
Das Gericht stellt den Antrag zu und holt gegebenenfalls Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein. Wir prüfen die Unterlagen und klären, welche weiteren Angelegenheiten im Verbund oder gesondert behandelt werden sollen.
Anhörung und Entscheidung
Das Gericht soll die Ehegatten persönlich anhören. Ein Büro- oder Videotermin mit dem Anwalt hebt diese Vorgabe nicht auf. Besondere Möglichkeiten bei weiter Entfernung oder Verhinderung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der gerichtlichen Entscheidung, insbesondere § 128 FamFG.
Wie lange das Verfahren dauert, hängt unter anderem von Vollständigkeit der Unterlagen, Zustellung, Auskünften der Versorgungsträger, Streit über Folgesachen und der Terminierung durch das Gericht ab. Eine feste Dauer lässt sich bei der ersten Kontaktaufnahme nicht seriös zusagen.
Welche Folgen müssen gesondert geregelt werden?
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich betrifft grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Die hierfür maßgebliche Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Einzelheiten enthält § 3 VersAusglG.
Ich prüfe die erteilten Auskünfte, vorhandene Vereinbarungen und mögliche Besonderheiten. Nicht jedes Altersvorsorgeprodukt wird gleich behandelt. Auch Ausschlüsse und Ausnahmen bedürfen einer konkreten rechtlichen Prüfung.
Unterhalt, Zugewinn und gemeinsame Verpflichtungen
Nachehelicher Unterhalt und ein möglicher Zugewinnausgleich sind andere Fragen als die Scheidung selbst. Ebenso müssen gemeinsames Immobilieneigentum, Kredite und laufende Verträge gesondert behandelt werden. Das Gericht teilt nicht automatisch sämtliche Vermögenswerte und Schulden zur Hälfte auf.
Welche Angelegenheiten als Folgesachen gemeinsam entschieden werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und erforderlichen Anträgen; maßgeblich ist insbesondere § 137 FamFG. Die rechtzeitige Planung verhindert, dass ein wichtiges Regelungsziel erst kurz vor dem Scheidungstermin auffällt.
Kinder und gemeinsame Wohnung
Betreuung, Sorge, Umgang und die Nutzung der Wohnung können bereits während der Trennung regelungsbedürftig sein. Sie werden nicht pauschal durch den Scheidungsausspruch neu verteilt. Die Familienrechtsseite erläutert diese Themen und den Unterschied zwischen den einzelnen Ansprüchen.
Diese Unterlagen helfen bei der Vorbereitung
Benötigt werden insbesondere Heiratsurkunde, Angaben zu Trennung und aktuellen Anschriften sowie bei gemeinsamen Kindern deren Geburtsurkunden. Hinzu kommen Ehevertrag, bestehende Vereinbarungen, gerichtliche Entscheidungen und relevante Korrespondenz. Für Versorgungsausgleich, Unterhalt und Kostenprüfung sind die dazugehörigen Versicherungs-, Einkommens- und Vermögensunterlagen wichtig.
Bitte fülle den auf der Buchungsseite bereitgestellten Fragebogen für Familienrecht und Scheidung aus. Teile bereits zugestellte Gerichtsschreiben und laufende Fristen sofort mit. Welche weiteren Nachweise erforderlich sind, klären wir nach Sichtung.
Ist eine Online-Scheidung in München möglich?
Die Vorbereitung einer Scheidung kann weitgehend digital erfolgen: Erstberatung, Unterlagenübermittlung und Abstimmung mit der Kanzlei sind auch online möglich. Der Scheidungsantrag selbst wird durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht. Eine vollständig automatisierte Scheidung ohne gerichtliches Verfahren gibt es nicht. Das Familiengericht soll die Ehegatten grundsätzlich persönlich anhören; ob und in welcher Form ein Termin ohne persönliche Anwesenheit vor Ort durchgeführt werden kann, entscheidet das zuständige Gericht im Einzelfall. Wir klären vorab, welche Schritte online erledigt werden können und wann ein Gerichtstermin erforderlich ist.
Was kostet die Beratung und das Verfahren?
Die Konditionen der Online-Erstberatung stehen vor der Terminauswahl. Das Scheidungsverfahren und zusätzliche Angelegenheiten sind ein gesonderter Auftrag. Gerichts- und Anwaltskosten hängen insbesondere vom Verfahrenswert, den behandelten Angelegenheiten und der Vergütungsgrundlage ab; ein Beratungspreis ist deshalb kein Pauschalpreis für die komplette Scheidung.
Bei eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten prüfen wir, ob Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG in Betracht kommt. Hierfür sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Eine Bewilligung oder vollständige Kostenübernahme wird nicht vorweggenommen.
Rechtsanwalt Matthias Schwarzer
Weber Schwarz & Schwarzer · Karlsplatz 3 · 80335 München
089 5480399 · muc@wssonline.de
Telefonzeiten: Montag bis Freitag, 9:00–12:30 Uhr. Persönliche Besprechungen ausschließlich nach Vereinbarung. Beratung auch telefonisch oder per Video.
Eine Anfrage oder Buchung allein wahrt keine Frist. Eine rechtzeitige bestätigte Mandatsübernahme ist erforderlich.
Häufige Fragen zur Scheidung
Muss ich immer drei Jahre warten, wenn mein Ehepartner nicht zustimmt?
Nein. Nach Ablauf eines Trennungsjahres kann das Scheitern der Ehe auch ohne Zustimmung festgestellt werden. Die Drei-Jahres-Regel betrifft die gesetzliche Vermutung, nicht eine allgemeine Mindestwartezeit bei jedem Widerspruch.
Können wir denselben Anwalt für beide Seiten nehmen?
Nein. Ein Anwalt vertritt im Scheidungsverfahren seinen Auftraggeber. Dass für die bloße Zustimmung zur Scheidung kein eigener Anwalt nötig ist, bedeutet keine gemeinsame Vertretung beider Ehegatten.
Geht die Scheidung vollständig online?
Beratung und Dokumentenaustausch können weitgehend digital erfolgen. Das gerichtliche Verfahren, die Anhörung und die Rechtskraft bleiben davon zu unterscheiden. Eine Durchführung ohne persönliche Anwesenheit kann nicht allgemein versprochen werden.
Ist nach dem Scheidungstermin automatisch alles erledigt?
Nein. Rechtskraft, Inhalt der Entscheidung und noch offene Angelegenheiten müssen geprüft werden. Ob weitere Anträge, Vereinbarungen oder Umsetzungsschritte nötig sind, hängt vom konkreten Verfahren ab.
Rechtsgrundlagen und Einordnung
Die verlinkten §§ 1564 bis 1567 BGB regeln die Grundvoraussetzungen; §§ 114, 128 und 137 FamFG betreffen Vertretung, Anhörung und Folgesachen. Hinzu kommt das Versorgungsausgleichsgesetz. Diese Seite beschreibt Grundzüge des deutschen Scheidungsrechts, keine abschließende Prüfung internationaler oder sonstiger Sonderfälle.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Schwarzer · Redaktioneller Stand: . Ergänzende Informationen: Familienrecht.