Wir übernehmen gern für dich Mandate im Zusammenhang mit Modernisierungsankündigungen.
Fachanwalt für Mietrecht in München und Starnberg
Rechts- & Fachanwalt Matthias Schwarzer
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Modernisierungsankündigung München / Starnberg
Modernisierungsmaßnahmen steigern den Wert der Immobilie. Dies können z.B. eine Fassadendämmung, Heizungsaustausch, neue sanitäre Einrichtungen oder Balkonanbau sein. Modernisierungsmaßnahmen bringen sowohl dem Vermieter, als auch dem Mieter Vorteile, denn auch der Mieter profitiert vom verbesserten Wohnkomfort oder spart bei energetischen Maßnahmen zukünftig Heizkosten. Viele Mieter sind bereit, die mit einer Modernisierung verbundenen vorübergehenden Einschränkungen durch Bauarbeiten und die gesetzlich geregelten Mieterhöhungen in Kauf zu nehmen. Trotzdem wird es immer Ablehnungen von Modernisierungsmaßnahmen geben. Damit nicht schon aus formalen Gründen ein Einspruch gegen die Modernisierungsankündigung München möglich ist, muss schon die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme absolut gesetzeskonform erfolgen.
Rechtzeitig der Modernisierungsankündigung München / Starnberg
Grundsätzlich sind Mieter verpflichtet angemessene Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Voraussetzung der Duldungspflicht ist, die rechtzeitige und umfassende Information über die bevorstehenden Umbau-, Dämm- oder Installationsarbeiten. Rechtzeitig bedeutet, das die Information mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen erfolgt. Der Vermieter sollte diese Frist unbedingt einhalten, um einen verspäteten Beginn der Arbeiten zu vermeiden.
Modernisierungsankündigung Form und Inhalt
Die Modernisierungsankündigung München muss in Schriftform erfolgen, eine telefonische oder mündliche Ankündigung reicht nicht. Inhaltlich muss sie die folgenden Punkte enthalten:
Verbindlicher Inhalt der Modernisierungsankündigung München und Starnberg
ART UND UMFANG DER MODERNISIERUNG
Geplanten Maßnahmen sind in der Modernisierungsankündigung muss so detailliert darzustellen, dass sich der Mieter eine genaue Vorstellung von der Art und Weise der Arbeiten machen kann. Nicht ausreichend ist lediglich die „Wärmedämmung“, „Fenstertausch“ oder „Erneuerung des Heizsystems“ anzukündigen. Es muss dezidiert beschrieben werden, an welchen Hausseiten oder Fassadenabschnitten gedämmt wird und welche Fenster oder Heizkörper ausgetauscht werden. Entsprechendes Vorgehen bei der Modernisierungsankündigung München wird sich auch beim zügigen Ablauf als sinnvoll erweisen. Mieter können sich bei einer rechtskonformen Modernisierungsankündigung München auf die Arbeiten einstellen. Empfehlenswert ist zur Erläuterung auch Skizzen beizufügen.
ENERGIEEINSPARUNG
Wenn eine energetische Sanierung geplant ist, muss der Vermieter in der Modernisierungsankündigung München auch mitteilen, inwieweit durch Dämmung, Fenster- oder Heizungstausch Energie eingespart wird. Hierbei darf auf anerkannte Pauschalwerte für die entsprechenden Bauteile zurückgegriffen werden.
BEGINN UND DAUER DER MASSNAHMEN
Der Baubeginn sollte zwar möglichst genau angegeben werden, das muss aber nicht auf den Tag genau bezeichnet sein, solange die Dreimonatsfrist für die Modernisierungsankündigung München eingehalten ist. Die Angabe der Kalenderwoche ist völlig ausreichend. Die Angabe der voraussichtlichen Modernisierungsdauer sollte bei der Modernisierungsankündigung München möglichst genau.
VERÄNDERTE BETRIEBSKOSTEN UND MIETERHÖHUNG
In der Modernisierungsankündigung München muss der Vermieter einem konkreten Geldbetrag für die voraussichtliche Mieterhöhung nach der Modernisierung angeben. Der Vermieter muss in der Modernisierungsmaßnahme allerdings keinen konkrete Berechnung vorlegen. Dies ist Gegenstand des Mieterhöhungsverlangens. Entsprechendes gilt für mögliche Änderungen der Betriebskosten.
HINWEIS AUF DIE RECHTE DES MIETERS
Seit der Mietgesetzänderung von 2013 muss der Vermieter, den Mieter in der Modernisierungsankündigung München darauf hinzuweisen, dass er einen Härteeinwände gegen die Modernisierung einwenden kann. Zusätzlich muss über Form und Frist der Einwände informiert werden. Die Änderung bezieht sich lediglich auf die Hinweispflicht, die Rechte des Mieters bezüglich dessen, was eine unzumutbare Härte darstellen könnte, wurden nicht geändert.
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