Wir übernehmen gern für dich Mandate um die WEG Hausgeldabrechnung.
Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht in München und Starnberg
Rechts- & Fachanwalt Matthias Schwarzer
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Wohnungseigentum Hausgeldabrechnung München
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Definition Hausgeldabrechnung für München und Buchloe
Die Hausgeldabrechnung ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht ist eine nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Abrechnung über die tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben.
Einzelheiten zur Hausgeldabrechnung München / Starnberg
Die Wohnungseigentümergemeinschaft tätigt innerhalb einer Rechnungsperiode den Aufwand oder Ausgaben, zum Beispiel Betriebskosten, Instandhaltungsrücklagen, sowie Verwaltungskosten. Sie erzielt Erträge oder Einnahmen, insbesondere Hausgelder, Immobilienmieten oder Versicherungsleistungen. Diese werden zusammengefasst und zum Abschluss einer Rechnungsperiode abgerechnet.
Diese Zusammenstellung heißt Hausgeldabrechnung für München, die im Wohnungseigentumsgesetz als Abrechnung bezeichnet wird. Sie legt endgültig fest, wer welche Lasten und Kosten für das vergangene Jahr zu tragen hat.
Der Inhalt der Hausgeldabrechnung München
Die Hausgeldabrechnung muss sowohl eine Gesamtabrechnung, die über die einzelnen Kostenarten abrechnet, die Einzelabrechnungen für die einzelnen Wohnungen als auch die Verteilerschlüssel enthalten. Die Ausgaben werden mit den Einnahmen aus dem Hausgeld München und eventuellen Sonderumlagen verrechnet. Ergebnis jeder Einzeljahresabrechnung ist entweder eine positive oder negative Abrechnungsspitze und begründet einen Auszahlungs- oder Nachzahlungsanspruch des jeweiligen Wohnungseigentümers. Ferner muss mit der Hausgeldabrechnung für München die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage dargestellt werden. Die Instandhaltungsrücklage ist hierbei weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten anzusetzen.
Verwalter in Starnberg
Der Wohnungseigentumsverwalter ist verpflichtet, jeweils nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Hausgeldabrechnung als Teil der Rechnungslegung zu erstellen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Darüber hinaus ist für jeden Wohnungs- und Teileigentümer eine individualisierbare Einzelabrechnung zu erstellen. Eine vollständige Hausgeldabrechnung München umfasst die Einzelabrechnungen der Wohnungs- und Teileigentümer nebst Heizkostenabrechnung. Darüber hinaus sind seit 1.12.2020 ein Vermögenstatus, der eine Übersicht über das Vermögen darstellt, insbesondere das tatsächliche Vermögen und das Soll-Vermögen, hierzu gehört auch die Instandhaltungsrücklage.
Darstellung der Hausgeldabrechnung München und Buchloe
Die Abrechnung München stellt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben zusammen.
Enthalten die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung oder der Verwaltervertrag keine Regelungen darüber, bis wann der Verwalter die Hausgeldabrechnung München zu erstellen hat, muss er die Abrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellen. Wenn ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, soll dieser vor dem Beschluss in der Eigentümerversammlung die Hausgeldabrechnung München prüfen. Ferner soll er sie mit einer Stellungnahme versehen. Die Wohnungseigentümerversammlung kann sodann die Hausgeldabrechnung München durch Mehrheitsbeschluss.
Fehlerhafte Hausgeldabrechnung München
Fehlerhafte beschlossene Hausabrechnungen müssen innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat nach Beschlussfassung beim Amtsgericht angefochten werden.
Empfänger der Hausgeldabrechnung München und Starnberg
Der Verwalter ist verpflichtet, pro Eigentumseinheit eine Hausgeldabrechnung zu erstellen. Adressat der Abrechnung ist derjenige Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung in der Wohnungseigentümerversammlung im Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist.
Verkaufsfall in Buchloe
Im Fall eines Verkaufs einer Wohnung oder sonstigem Teileigentum ist der Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch entscheidend dafür, ob eine Forderung oder Gutschrift aus der Jahresabrechnung (Abrechnungsspitze) vom Verwalter gegen / zugunsten den / des Verkäufer/s oder gegen / zugunsten den / des Käufer/s geltend gemacht oder ausgezahlt werden kann. Selbst für Forderungen aus der Abrechnung (lediglich der Abrechnungsspitze) früherer Jahre haftet der Erwerber, wenn er zum Zeitpunkt des Beschlusses über die dazugehörenden Jahresabrechnungen bereits Eigentümer ist. Ist der Käufer zum Beschlusszeitpunkt bereits Eigentümer, fallen ihm jedoch eventuelle Fehlbeträge aus nicht geleisteten Vorauszahlungen nicht zur Last. Deshalb bleibt in diesem Fall der Verkäufer Schuldner dieser Vorauszahlungen, der neue Eigentümer darf auch in der Hausgeldabrechnung nicht damit belastet werden.
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