Wir übernehmen gern für dich Mandate im Zusammenhang mit deiner WEG Wohngeldabrechnung.
Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht in München, Starnberg und Buchloe
Rechts- & Fachanwalt Matthias Schwarzer
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Wohnungseigentum und Wohngeldabrechnung München / Starnberg
Definition der Wohngeldabrechnung Buchloe
Die Wohngeldabrechnung München ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht eine nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Abrechnung über die angefallenen Einnahmen und Ausgaben.
Einzelheiten zur Wohngeldabrechnung München und Buchloe
Die Wohnungseigentümergemeinschaft tätigt innerhalb einer Rechnungsperiode Ausgaben, zum Beispiel Betriebskosten, Instandhaltungsrücklagen, sowie Verwaltungskosten. Sie erzielt Einnahmen, insbesondere Hausgelder, Immobilienmieten oder Versicherungsleistungen. Diese werden zusammengefasst und zum Abschluss einer Rechnungsperiode abgerechnet.
Diese Zusammenstellung heißt Wohngeldabrechnung München, die im Wohnungseigentumsgesetz als Abrechnung bezeichnet wird. Sie legt endgültig fest, wer welche Kosten für das vergangene Jahr zu tragen hat.
Inhalt Wohngeldabrechnung München / Starnberg
Die Jahresabrechnung muss sowohl eine Gesamtabrechnung, die über die einzelnen Kostenarten abrechnet, die Einzelabrechnungen für die einzelnen Wohnungen als auch die Verteilerschlüssel enthalten. Die Ausgaben werden mit den Einnahmen aus Wohngeld München und eventuellen Sonderumlagen verrechnet. Ergebnis jeder Einzeljahresabrechnung ist entweder eine positive oder negative Abrechnungsspitze und begründet einen Auszahlungs- oder Nachzahlungsanspruch des jeweiligen Wohnungseigentümers. Ferner muss mit der Wohngeldanrechnung München die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage dargestellt werden. Die Instandhaltungsrücklage ist hierbei weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten anzusetzen.
Die Verwaltung in München und Buchloe
Der Wohnungseigentumsverwalter ist verpflichtet, jeweils nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Jahresabrechnung als Teil der Rechnungslegung zu erstellen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Darüber hinaus ist für jeden Wohnungs- und Teileigentümer eine individualisierbare Einzelabrechnung zu erstellen. Eine vollständige Wohngeldabrechnung München umfasst die Einzelabrechnungen der Wohnungs- und Teileigentümer nebst Heizkostenabrechnung.
Darstellung der Wohngeldabrechnung im WEG Starnberg
Die Wohngeldgeldabrechnung München stellt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben zusammen.
Enthalten die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung oder der Verwaltervertrag keine Regelungen darüber, bis wann der Verwalter die Hausgeldabrechnung München / Jahresabrechnung zu erstellen hat, muss er die Abrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellen. Wenn ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, soll dieser vor dem Beschluss in der Eigentümerversammlung die Hausgeldabrechnung München prüfen. Darüber hinaus soll er sie mit einer Stellungnahme versehen. Die Wohnungseigentümerversammlung kann sodann die Hausgeldabrechnung München durch Mehrheitsbeschluss.
Fehlerhafte Wohngeldabrechnung München / Starnberg
Fehlerhafte beschlossene Jahresabrechnungen müssen innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat nach Beschlussfassung beim Amtsgericht angefochten werden.
Allerdings gilt für ab dem 1. Dezember 2020 eingereicht Anfechtungsklagen gegen Abrechnungsbeschlüsse, dass sich der Fehler rechnerisch auswirken muss.
Empfänger der Wohngeldabrechnung München
Die Verwalterin ist verpflichtet, pro Eigentumseinheit eine Jahresabrechnung zu erstellen. Adressat der Jahresabrechnung ist derjenige Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung in der Wohnungseigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen ist.
Verkaufsfall und Wohngeldabrechung Buchloe
Im Fall eines Verkaufs einer Eigentumswohnung ist der Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch entscheidend dafür, ob eine Forderung oder Gutschrift aus der Jahresabrechnung (Abrechnungsspitze) vom Verwalter gegen / zugunsten den / des Verkäufer/s oder gegen / zugunsten den / des Käufer/s geltend gemacht oder ausgezahlt werden muss. Selbst für Forderungen aus der Abrechnung (lediglich der Abrechnungsspitze) früherer Jahre haftet der Erwerber, wenn er zum Zeitpunkt des Beschlusses über die dazugehörenden Jahresabrechnungen bereits Eigentümer ist. Ist der Käufer zum Beschlusszeitpunkt bereits Eigentümer, fallen ihm jedoch eventuelle Fehlbeträge aus nicht geleisteten Vorauszahlungen nicht zur Last. Deshalb bleibt in diesem Fall der Verkäufer Schuldner dieser Vorauszahlungen, der neue Eigentümer darf auch in der Hausgeldabrechnung nicht damit belastet werden.
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