Wohnungseigentumsrecht · München · Eigentümer und Gemeinschaften
Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht in München
Fachanwalt für WEG-Recht in München: Matthias Schwarzer berät und vertritt Wohnungseigentümer und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsrecht.
Im Wohnungseigentumsrecht berate und vertrete ich Wohnungseigentümer sowie Gemeinschaften der Wohnungseigentümer bei Konflikten über Beschlüsse, Beschlussanfechtung, bauliche Maßnahmen, Hausgeld, Jahresabrechnung, Verwaltung und Teilungserklärung. Ein WEG-Streit betrifft häufig erhebliche Zahlungen und die künftige Nutzung des Gebäudes.
Wir klären zuerst, wem der Anspruch zusteht, gegen wen er gerichtet werden muss und welche Unterlagen und Fristen entscheidend sind. Die einzelnen Eigentümer, die Gemeinschaft und die Verwaltung sind rechtlich nicht austauschbar.
Telefon- und Videoberatung nach Vereinbarung. Persönliche Besprechungen nur nach vorheriger Abstimmung.
Welche Unterstützung brauchst du?
Du bist Wohnungseigentümer?
Ich prüfe Beschlüsse, Zahlungsforderungen, Regelungen der Gemeinschaftsordnung und deinen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung. Dazu gehören auch eine verweigerte Unterlageneinsicht oder eine notwendige, aber nicht beschlossene Erhaltungsmaßnahme.
Du vertrittst die Gemeinschaft?
Ich unterstütze bei der Durchsetzung von Hausgeld, der Verteidigung gegen Beschlussklagen und bei Streit über gemeinschaftliches Eigentum. Vor der Beauftragung klären wir Vertretungsbefugnis und erforderliche interne Entscheidungen.
Du bist Verwalter oder Beirat?
Für Beschlussvorbereitung, Zuständigkeiten, Verwalterwechsel und die Zusammenarbeit mit dem Beirat gibt es die vertiefende Seite WEG-Recht für Gemeinschaften und Verwaltungen.
Vor jeder Mandatsübernahme prüfen wir mögliche Interessenkollisionen. Die Beratung eines einzelnen Eigentümers ist kein gleichzeitiger Auftrag der Gemeinschaft.
Beschlüsse prüfen und das richtige Verfahren wählen
Beschlussanfechtung: nicht auf das Protokoll warten
Für eine Anfechtungsklage gelten grundsätzlich ein Monat zur Klageerhebung und zwei Monate zur Begründung, jeweils ab Beschlussfassung. Nicht der spätere Zugang des Protokolls setzt diese Fristen in Gang. Die gesetzlich vorgesehene Wiedereinsetzung betrifft nur besondere Ausnahmefälle. Maßgeblich ist § 45 WEG.
Ich prüfe formelle und inhaltliche Fehler sowie die Auswirkungen auf deine Rechtsposition. Ein Schreiben an den Verwalter ersetzt die Klage nicht. Mehr zu Fristen, Beklagtem und Eilfällen: WEG-Beschlussanfechtung. Für die Eigentümerperspektive vertiefend: Beschlussanfechtung aus Sicht des Wohnungseigentümers.
Wenn ein notwendiger Beschluss fehlt
Eine Anfechtung beseitigt einen Beschluss; sie schafft nicht automatisch die benötigte positive Regelung. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kommt eine Beschlussersetzung nach § 44 Absatz 1 WEG in Betracht. Wir prüfen, welche konkrete Entscheidung benötigt wird und ob die Eigentümer zuvor ausreichend mit dem Anliegen befasst wurden.
Erhaltung, bauliche Veränderungen und Nutzung
Wer darf entscheiden – und wer bezahlt?
Bei Dach, Fassade, Fenstern, Leitungen oder Heizung sind zunächst die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum und die Regelungen der Gemeinschaftsordnung zu klären. Entscheidungskompetenz, Durchführung und Kostenverteilung sind unterschiedliche Fragen. Ein Mehrheitsbeschluss ist weder für jede Maßnahme ausgeschlossen noch für jede Kostenverteilung ausreichend.
§ 19 WEG betrifft die ordnungsmäßige Verwaltung; § 20 WEG regelt bauliche Veränderungen. Über die Kosten ist insbesondere anhand von § 16 WEG und § 21 WEG gesondert zu entscheiden.
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Ich prüfe Zweckbestimmungen, Sondernutzungsrechte, Gebrauchsregelungen und Kostenklauseln. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung sind zusätzlich die Pflichten aus dem Mietvertrag zu berücksichtigen. Eine Erlaubnis der Gemeinschaft beantwortet nicht jede mietrechtliche oder öffentlich-rechtliche Frage.
Jahresabrechnung, Hausgeld und Unterlagen
Eine Nachforderung ist nicht allein deshalb richtig, weil sie in einer Abrechnung steht. Zu prüfen sind Berechnung, Verteilungsschlüssel, beschlossene Vorschüsse und der maßgebliche Beschluss. § 28 WEG unterscheidet Vorschüsse, Nachschüsse beziehungsweise die Anpassung beschlossener Vorschüsse und den Vermögensbericht.
Ich unterstütze bei WEG-Jahresabrechnungen, Hausgeldabrechnungen, Wohngeldabrechnungen, Hausgeldforderungen und Wohngeld im Wohnungseigentumsrecht. Nach § 18 Absatz 4 WEG kann jeder Eigentümer von der Gemeinschaft Einsicht in Verwaltungsunterlagen verlangen. Die Einsicht und eine gegebenenfalls fristgebundene Klage müssen zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
So bereiten wir dein WEG-Mandat vor
Ziel und Fristen klären
Teile mit, ob du als Eigentümer oder für die Gemeinschaft anfragst. Benenne den Beschluss, das Beschlussdatum und dein konkretes Ziel. Bei laufenden Fristen bitte unmittelbar Kontakt aufnehmen, statt allein auf einen freien Kalendertermin zu warten.
Unterlagen auswerten
Wichtig sind Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung samt Änderungen, Einladung, Beschlusswortlaut, Protokoll und Schriftverkehr. Bei Baumaßnahmen benötigen wir Angebote und technische Unterlagen, bei Zahlungsfragen Abrechnung, Wirtschaftsplan und Zahlungsübersicht.
Vorgehen und Kosten abstimmen
Wir besprechen Erfolgsaussichten, Beweise, wirtschaftliche Folgen und den Umfang der Beauftragung. Je nach Fall kommen eine außergerichtliche Aufforderung, Beschlussvorbereitung, Verhandlungen oder ein Gerichtsverfahren in Betracht.
Kontakt und WEG-Beratung
Rechtsanwalt Matthias Schwarzer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Weber Schwarz & Schwarzer · Karlsplatz 3 · 80335 München
089 5480399 · muc@wssonline.de
Telefonzeiten: Montag bis Freitag, 9:00–12:30 Uhr. Persönliche Besprechungen ausschließlich nach Vereinbarung. Die Konditionen der Online-Erstberatung und benötigte Mandantenunterlagen stehen auf der Buchungsseite; weitergehende Leistungen werden gesondert abgestimmt.
Häufige Fragen zum Wohnungseigentumsrecht
Ist der Verwalter immer mein Anspruchsgegner?
Nein. Viele Ansprüche auf Verwaltung oder Unterlageneinsicht richten sich gegen die Gemeinschaft. Eigene Ansprüche gegen den Verwalter setzen eine gesonderte Grundlage voraus. Wir klären deshalb zuerst die richtige Partei.
Stoppt eine Anfechtung die Ausführung des Beschlusses?
Nein. Die Anfechtung allein verhindert die Durchführung nicht. Bei drohenden irreversiblen Maßnahmen muss ein möglicher Eilantrag gesondert geprüft werden.
Ist jeder rechtswidrige Beschluss nichtig?
Nein. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen. Sich ohne Prüfung auf Nichtigkeit zu verlassen, kann zum Verlust der Anfechtungsmöglichkeit führen.
Ist eine Beratung auch bei einer WEG außerhalb Münchens möglich?
Ja, die Erstbesprechung kann telefonisch oder per Video erfolgen. Zuständigkeit des Gerichts, notwendige Präsenztermine und die konkrete Übernahme werden für das Mandat geprüft.
Rechtsgrundlagen und Einordnung
Die verlinkten Vorschriften führen zu Gesetze im Internet. Die Übersicht ersetzt keine Prüfung der konkreten Vereinbarungen, Beschlüsse und Fristen. Eine Anfrage oder Kalenderbuchung bewirkt noch keine Fristwahrung; dafür ist eine rechtzeitig bestätigte Mandatsübernahme erforderlich.
Ansprechpartner: Matthias Schwarzer · Redaktioneller Stand: .