Verkehrsrecht · Kaskoversicherung · BGH IV ZR 235/25
Werkstattrisiko in der Vollkasko: BGH grenzt Kasko und Haftpflicht ab
Die eigene Vollkaskoversicherung muss unberechtigte oder objektiv nicht erforderliche Werkstattpositionen nicht allein deshalb erstatten, weil sie dem Versicherungsnehmer nicht erkennbar waren. Mit Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25 – grenzt der Bundesgerichtshof das Kaskorecht deutlich vom Haftpflichtschaden ab.
Fachbeitrag von Weber Schwarz & Schwarzer · Verkehrsrechtlich betreut von Rechtsanwalt Alexander Weber, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Veröffentlicht am .
Kurzantwort: Trägt die Vollkasko das Werkstattrisiko?
Nach dem BGH grundsätzlich nicht in derselben Weise wie ein Schädiger im Haftpflichtrecht. Sind nach den vereinbarten AKB nur die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ zu ersetzen, umfassen diese grundsätzlich keine unangemessenen, überflüssigen oder tatsächlich nicht erbrachten Werkstattpositionen. Das gilt jedenfalls, wenn der Versicherer keine maßgeblichen Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt erteilt hat.
Der Sachverhalt
Das vollkaskoversicherte Fahrzeug der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Klägerin ließ das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Die Eintrittspflicht des Versicherers war dem Grunde nach unstreitig.
Der Versicherer kürzte die Rechnung neben dem vereinbarten Selbstbehalt um weitere 389,01 Euro. Er hielt einzelne Arbeitsschritte für objektiv nicht erforderlich. Die Versicherungsbedingungen sahen den Ersatz der „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ vor. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage auf den Differenzbetrag ab.
Was hat der BGH entschieden?
Der IV. Zivilsenat wies die Revision zurück. Die nach der maßgeblichen AKB-Klausel zu erstattenden erforderlichen Reparaturkosten umfassen grundsätzlich keine Rechnungspositionen, die wegen überhöhter Material- oder Arbeitszeitansätze, unwirtschaftlicher Arbeitsweise oder fehlender tatsächlicher Ausführung unberechtigt sind.
Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer. Der BGH betont dabei ausdrücklich die Konstellation, in der der Versicherer keine befolgten Weisungen hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt erteilt hat.
Warum gilt im Haftpflichtfall etwas anderes?
Im Haftpflichtrecht richtet sich der Anspruch gegen den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer nach den Regeln des Schadensersatzrechts. Dort ist anerkannt, dass der Geschädigte das Risiko bestimmter werkstattbedingter Mehrkosten nicht ohne Weiteres tragen muss, weil er die internen Abläufe der Reparatur nicht beherrscht.
In der Kaskoversicherung ist die Ausgangslage eine andere. Hier geht es um den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des eigenen Versicherers. Entscheidend ist deshalb, was die AKB als versicherte Leistung vorsehen. Aus einer Haftpflichtrechtsprechung lässt sich daher nicht automatisch ableiten, dass die Vollkaskoversicherung jede berechnete Werkstattposition übernehmen muss.
Die wichtige Einschränkung
Die Entscheidung darf nicht weiter verstanden werden, als sie reicht. Der BGH entscheidet ausdrücklich für den Fall ohne befolgte Weisungen des Versicherers zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt. Bei Werkstattbindung, konkreten Reparaturanweisungen oder sonstiger Steuerung des Reparaturwegs kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen und muss anhand der konkreten Versicherungsbedingungen geprüft werden.
Auswirkungen für die Praxis
Für Versicherungsnehmer
Vor einer umfangreichen Reparatur sollten Versicherungsbedingungen, Werkstattbindung und bereits erteilte Weisungen des Versicherers geprüft werden. Der Reparaturauftrag, Kostenvoranschlag oder das Gutachten, Freigaben des Versicherers und die Rechnung sollten vollständig dokumentiert werden.
Bei Kürzungen
Entscheidend ist, warum gekürzt wird: War eine Position objektiv unnötig? Ist nur die Höhe streitig? Wurde eine Leistung gar nicht ausgeführt? Hat der Versicherer die Reparatur vorab freigegeben oder selbst gesteuert? Erst diese Einordnung erlaubt eine belastbare Prüfung der Kürzung.
Mehr zum Verkehrsrecht der Kanzlei: Verkehrsrecht – Fachanwalt Alexander Weber und Verkehrsanwalt in München.
Häufige Fragen
Muss die Vollkasko jede bezahlte Werkstattrechnung vollständig erstatten?
Nein. Nach dem BGH gehören objektiv unberechtigte Positionen nicht allein deshalb zu den erforderlichen Reparaturkosten, weil die Werkstatt sie in Rechnung stellt.
Gilt das auch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung?
Nicht ohne Weiteres. Haftpflichtschaden und Kaskoleistung beruhen auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und unterliegen unterschiedlichen Risikozuweisungen.
Was ist bei Werkstattbindung?
Dann ist besonders zu prüfen, welche Rolle der Versicherer bei Auswahl und Beauftragung der Werkstatt gespielt hat. Das BGH-Urteil betrifft ausdrücklich jedenfalls die Konstellation ohne befolgte Weisungen des Versicherers.
Sollte eine Kürzung einfach akzeptiert werden?
Nein. Zunächst sollte geklärt werden, welche Position gekürzt wurde, weshalb sie angeblich nicht erforderlich war und welche Freigaben oder Versicherungsbedingungen im konkreten Schadenfall gelten.
Kürzung einer Kaskorechnung prüfen lassen
Bei Streit über Reparaturkosten kommt es auf Versicherungsvertrag, AKB, Reparaturweg und die konkrete Kürzungsbegründung an.
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